Skip to main content

Nach umfassenden Konsultationen hat der MSC seinen Rückverfolgbarkeits-Standard und die Zertifizierungsanforderungen aktualisiert. Die aktualisierten Anforderungen traten am 28. September 2019 in Kraft. Die Änderungen stärken die Integrität der MSC-Standards und damit die Kontrolle MSC-zertifizierter Produkte über alle Stationen der Lieferkette. Neu eingeführt wurden unter anderem Anforderungen, um weitestmöglich sicherstellen, dass Unternehmen, die MSC- und ASC-zertifizierte Fischprodukte verarbeiten und verpacken, keine Zwangs- oder Kinderarbeit einsetzen.

MSC-Rückverfolgbarkeits-Standard 2019 - Zusammenfassung der Änderungen
Description: Dieses Dokument beschreibt die Änderungen am MSC-Rückverfolgbarkeits-Standard, die ab dem 28. September 2019 in Kraft treten.
Date of issue: 28 März 2019
Date effective: 28 September 2019
Download download file PDF - 1 MB

Einführung von arbeitsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich Zwangs- und Kinderarbeit

MSC-zertifizierte Unternehmen müssen sich einem Audit durch ein unabhängiges, vom MSC anerkanntes Arbeitsrechtsprogramm unterziehen – sofern sie nicht in einem Land tätig sind, welches wie z.B. Deutschland als Niedrigrisikoland für Zwangs- und Kinderarbeit gilt. Die Einstufung eines Landes als Risiko- oder Niedrigrisikoland erfolgt anhand von weltweit anerkannten Indikatoren, die in Zusammenarbeit mit zahlreichen Stakeholdern festgeschrieben wurden.

Vom MSC anerkannte Arbeitsrechtsprogramme sind

  • amfori Business Social Compliance Initiative (BSCI)
  • SEDEX Members Ethical Trade Audit
  • SA8000 Zertifizierung von Social Accountability International
  • alle von der Sustainable Supply Chain Initiative (SSCI) des Consumer Goods Forum anerkannten Sozialstandards.

Erfüllt ein Unternehmen die arbeitsrechtlichen Anforderungen dieser Programme nicht, verliert es sein MSC-Zertifikat bzw. kann nicht zertifiziert werden.

Änderungen Basisversion v5.0

Hinweis: Die Änderungen am Basisstandard sind für alle 3 Versionen des MSC-Rückverfolgbarkeitsstandard relevant

  • Richtige Kennzeichnung von Fischarten und Herkunft: Zertifizierte Unternehmen müssen über ein System verfügen, mit dem sichergestellt wird, dass die Fischarten, das Fanggebiet und die Herkunft zertifizierter Produkte richtig angegeben sind. 
  • Zertifizierte Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie keine Fischwaren aus illegaler Fischerei (IUU – illegal, unreported and unregulated fishing) beziehen. Die Änderung betrifft insbesondere Unternehmen mit direkten Verbindungen zu Fischereien und Import oder Export.
  • Verifizierung des Zertifizierungsstatus eines Lieferanten: Dieser sollte immer anhand der Internetseite des MSC (msc.org) und für ASC-Produkte auf der ASC-Website (asc-aqua.org) überprüft werden. 
  • Unterauftragnehmer (Subcontractors) müssen MSC-Produkte und MSC-relevante Unterlagen jederzeit für den Zertifizierer zugänglich machen. Die Frist, in der ein zertifiziertes Unternehmen dem MSC Rückverfolgungsunterlagen vorlegen muss, wurde von zehn auf fünf Tage nach Aufforderung verkürzt.
  • ASC-zertifizierte Unternehmen müssen nachweisen, dass Produkte, die als ASC-zertifiziert verkauft werden, gemäß des ASC-Farm-Standards keine Antibiotika oder andere verbotene Substanzen enthalten.

Änderungen Version für Gruppen v2.0

  • Vereinfachte Verfahren für Abweichungen: Abweichungen auf Standortebene müssen lediglich auf Standortebene angezeigt werden und nicht mehr gegenüber dem Gruppenmanagement – solange die Abweichung als nicht-systematisch eingestuft wird.
  • Obligatorische interne Standort-Audits: Bevor neue Standorte hinzugefügt werden, muss ein internes Audit durchgeführt werden.
  • Konkretisierung des Prozesses zum Umgang mit internen Audit-Ergebnissen.

Änderungen Version für Unternehmen im Endverbrauchergeschäft v2.0

  • Konkretisierung der Berechtigungsvoraussetzungen für eine Zertifizierung nach dem Endverbraucher-Standard: Es wurde klargestellt, dass die Zentrale für die zertifizierten Einkäufe aller Standorte verantwortlich ist, wobei Einkäufe auch von den Standorten durchgeführt werden dürfen, solange die Zentrale gesamtverantwortlich ist.
  • Konkretisierung der Anforderungen für Rückverfolgbarkeit auf Standortebene: Die Rückverfolgbarkeit muss ab dem Verkaufs- oder Angebotsort zurück zu dem zertifizierten Wareneingang nachgewiesen werden.
  • Der Zertifizierer muss informiert werden, wenn die Anzahl der Standorte auf dem Zertifikat um mehr als 25% erhöht wird (zuvor waren es 50%). Die vorherige Genehmigung des Zertifizierers wird benötigt, wenn dem Zertifikat ein Standort hinzugefügt wird, der neue Tätigkeiten ausübt (Verarbeitung/Umpacken) oder in einem neuen Land ansässig ist.
  • Audits von Lager- und Vertriebsstandorten: Während der Gültigkeitsdauer des Zertifikats muss mindestens ein Standort, der nur Lager- oder Vertriebstätigkeiten ausführt (wie z. B. Depots oder Lagereinrichtungen) auditiert werden.
  • Erhöhung der Anzahl der vorgeschriebenen Standortbesuche und Rückverfolgbarkeits-Tests.

Haben Sie Fragen zu den eingeführten Änderungen? Das Team vom MSC steht Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.

Ines Biedermann

Commercial Manager

+ 49 (0) 30 609 8552 70
E-Mail
Sahra Nickelsen

Commercial Manager

+49 (0) 30 609 8552 20
Email
Emefa Attigah

Senior Commercial Manager

+ 49 (0) 30 609 8552 50 +49 (0) 177 1950 501
E-Mail
Götz Ahrens

Commercial Manager

+49 (0) 30 609 8552 52 +49 (0) 177 195 0815
E-Mail