Nach umfassenden Konsultationen hat der MSC seinen Rückverfolgbarkeits-Standard und die Zertifizierungsanforderungen aktualisiert. Die aktualisierten Anforderungen traten am 28. September 2019 in Kraft. Die Änderungen stärken die Integrität der MSC-Standards und damit die Kontrolle MSC-zertifizierter Produkte über alle Stationen der Lieferkette. Neu eingeführt wurden unter anderem Anforderungen, um weitestmöglich sicherstellen, dass Unternehmen, die MSC- und ASC-zertifizierte Fischprodukte verarbeiten und verpacken, keine Zwangs- oder Kinderarbeit einsetzen.
Description: | Dieses Dokument beschreibt die Änderungen am MSC-Rückverfolgbarkeits-Standard, die ab dem 28. September 2019 in Kraft treten. |
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Date of issue: | 28 März 2019 |
Date effective: | 28 September 2019 |
Einführung von arbeitsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich Zwangs- und Kinderarbeit
MSC-zertifizierte Unternehmen müssen sich einem Audit durch ein unabhängiges, vom MSC anerkanntes Arbeitsrechtsprogramm unterziehen – sofern sie nicht in einem Land tätig sind, welches wie z.B. Deutschland als Niedrigrisikoland für Zwangs- und Kinderarbeit gilt. Die Einstufung eines Landes als Risiko- oder Niedrigrisikoland erfolgt anhand von weltweit anerkannten Indikatoren, die in Zusammenarbeit mit zahlreichen Stakeholdern festgeschrieben wurden.
Vom MSC anerkannte Arbeitsrechtsprogramme sind
- amfori Business Social Compliance Initiative (BSCI)
- SEDEX Members Ethical Trade Audit
- SA8000 Zertifizierung von Social Accountability International
- alle von der Sustainable Supply Chain Initiative (SSCI) des Consumer Goods Forum anerkannten Sozialstandards.
Erfüllt ein Unternehmen die arbeitsrechtlichen Anforderungen dieser Programme nicht, verliert es sein MSC-Zertifikat bzw. kann nicht zertifiziert werden.
Änderungen Basisversion v5.0
Hinweis: Die Änderungen am Basisstandard sind für alle 3 Versionen des MSC-Rückverfolgbarkeitsstandard relevant
- Richtige Kennzeichnung von Fischarten und Herkunft: Zertifizierte Unternehmen müssen über ein System verfügen, mit dem sichergestellt wird, dass die Fischarten, das Fanggebiet und die Herkunft zertifizierter Produkte richtig angegeben sind.
- Zertifizierte Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie keine Fischwaren aus illegaler Fischerei (IUU – illegal, unreported and unregulated fishing) beziehen. Die Änderung betrifft insbesondere Unternehmen mit direkten Verbindungen zu Fischereien und Import oder Export.
- Verifizierung des Zertifizierungsstatus eines Lieferanten: Dieser sollte immer anhand der Internetseite des MSC (msc.org) und für ASC-Produkte auf der ASC-Website (asc-aqua.org) überprüft werden.
- Unterauftragnehmer (Subcontractors) müssen MSC-Produkte und MSC-relevante Unterlagen jederzeit für den Zertifizierer zugänglich machen. Die Frist, in der ein zertifiziertes Unternehmen dem MSC Rückverfolgungsunterlagen vorlegen muss, wurde von zehn auf fünf Tage nach Aufforderung verkürzt.
- ASC-zertifizierte Unternehmen müssen nachweisen, dass Produkte, die als ASC-zertifiziert verkauft werden, gemäß des ASC-Farm-Standards keine Antibiotika oder andere verbotene Substanzen enthalten.
Änderungen Version für Gruppen v2.0
- Vereinfachte Verfahren für Abweichungen: Abweichungen auf Standortebene müssen lediglich auf Standortebene angezeigt werden und nicht mehr gegenüber dem Gruppenmanagement – solange die Abweichung als nicht-systematisch eingestuft wird.
- Obligatorische interne Standort-Audits: Bevor neue Standorte hinzugefügt werden, muss ein internes Audit durchgeführt werden.
- Konkretisierung des Prozesses zum Umgang mit internen Audit-Ergebnissen.
Änderungen Version für Unternehmen im Endverbrauchergeschäft v2.0
- Konkretisierung der Berechtigungsvoraussetzungen für eine Zertifizierung nach dem Endverbraucher-Standard: Es wurde klargestellt, dass die Zentrale für die zertifizierten Einkäufe aller Standorte verantwortlich ist, wobei Einkäufe auch von den Standorten durchgeführt werden dürfen, solange die Zentrale gesamtverantwortlich ist.
- Konkretisierung der Anforderungen für Rückverfolgbarkeit auf Standortebene: Die Rückverfolgbarkeit muss ab dem Verkaufs- oder Angebotsort zurück zu dem zertifizierten Wareneingang nachgewiesen werden.
- Der Zertifizierer muss informiert werden, wenn die Anzahl der Standorte auf dem Zertifikat um mehr als 25% erhöht wird (zuvor waren es 50%). Die vorherige Genehmigung des Zertifizierers wird benötigt, wenn dem Zertifikat ein Standort hinzugefügt wird, der neue Tätigkeiten ausübt (Verarbeitung/Umpacken) oder in einem neuen Land ansässig ist.
- Audits von Lager- und Vertriebsstandorten: Während der Gültigkeitsdauer des Zertifikats muss mindestens ein Standort, der nur Lager- oder Vertriebstätigkeiten ausführt (wie z. B. Depots oder Lagereinrichtungen) auditiert werden.
- Erhöhung der Anzahl der vorgeschriebenen Standortbesuche und Rückverfolgbarkeits-Tests.