Der MSC Treuhänderrat hat sich darauf verständigt, eine klare Richtlinie gegen Zwangsarbeit in die Anforderungen für eine MSC-Zertifizierung aufzunehmen.
Unternehmen und Fischereien, die während der letzten zwei Jahre wegen Vorwürfen der Zwangsarbeit erfolgreich strafrechtlich verfolgt wurden, kommen nicht für eine MSC-Zertifizierung in Betracht.
Diese Ergänzung wird in die neuen MSC-Zertifizierungsanforderungen für Fischereien aufgenommen werden, die im Oktober 2014 veröffentlicht werden.
Darüber hinaus findet sich die Ergänzung auch in den überarbeiteten MSC-Anforderungen für Rückverfolgbarkeit in der Lieferkette, über die vom 1. August bis 15. September 2014 beraten wird.
Die vollständige Erklärung des MSC Treuhänderrates lautet:
Der Marine Stewardship Council ist im Bereich Ökokennzeichnung die führende gemeinnützige Einrichtung und verwaltet einen strengen, wissenschaftlich fundierten Standard für nachhaltige Fischerei. Der MSC-Standard umfasst keine Bewertung von sozialen Aspekten und Arbeitsbedingungen in Fischereien und Unternehmen der Lieferkette. Dennoch wird sich der MSC weiterhin mit anderen Standard setzenden Organisationen austauschen, die einen sozialen Standard für Fischereien und Unternehmen der Lieferkette entwickeln möchten.
Der MSC verurteilt den Einsatz von Zwangsarbeit*. Unternehmen, die wegen Vorwürfen der Zwangsarbeit erfolgreich strafrechtlich verfolgt wurden, kommen nicht für eine MSC-Zertifizierung in Betracht. Um sicherzustellen, dass eine Bewerbung um das MSC-Zertifikat Aussicht auf Erfolg hat, solllten Fischereien, Unternehmen der Lieferkette und ihre Subunternehmer sicherstellen, dass sie mit nationaler und internationaler Rechtsprechung zu Zwangsarbeit übereinstimmen und relevanten verfügbaren Richtlinien folgen.
* Als „Zwangs- oder Pflichtarbeit“ im Sinne dieses Übereinkommens gilt jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat (International Labour Organisation Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, 1930: Artikel 2, Paragraph 1). Dies umfasst alle unethischen Arbeitspraktiken, die per Gesetz als Zwangsarbeit gelten, inklusive Schuldknechtschaft, Menschenhandel und andere Formen moderner Sklaverei.
14 August 2014